Um festzustellen, ob der Täter eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, wird u.a. auf die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung abgestellt (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und das Risiko der Tatbestandsverwirklichung können als Indiz für die Inkaufnahme des Erfolges gewertet werden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.3).