Allerdings ist zu beachten, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 125 IV 242 E. 3.c). Daher hat der Sachrichter die relevanten tatsächlichen Umstände möglichst umfassend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen auf Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung und damit auf Eventualvorsatz geschlossen werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Um festzustellen, ob der Täter eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, wird u.a. auf die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung abgestellt (BGE 133 IV 9 E. 4.1).