Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters von äusseren Umständen auf inneren Tatsachen geschlossen wird. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Allerdings ist zu beachten, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 125 IV 242 E. 3.c).