8 besondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg «billigt» (eingehend zu «Billigen»: BGE 96 IV 99; Bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.4. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 125 IV 242 E. 3.c). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters von äusseren Umständen auf inneren Tatsachen geschlossen wird.