Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten und sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen werde. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.3). Dazu ist ins-