Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Folglich besteht hinsichtlich des Wissenselements zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit Übereinstimmung. Der Unterschied liegt beim Willenselement. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten und sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen werde.