Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, auch wenn dieser unerwünscht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3.1; BGE 125 IV 242 E. 3.c). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 125 IV 242 E. 3.c). Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt das Risiko der Tatbestandsverwirklichung.