12 Abs. 2 StGB), ausgeführt werden. Dazu ist das Wissen um die Fremdheit der Sache oder, dass gegebenenfalls ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, nötig. Es muss sodann mit Wissen und Wollen auf die Sache eingewirkt und dadurch eine Beschädigung hervorgerufen werden. Während eine eventualvorsätzliche Begehung strafbar ist, bleibt die fahrlässige Sachbeschädigung straflos (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81-82 zu Art. 144 StGB). Wie von der Vorinstanz ausgeführt wird, ist die Abgrenzung zwischen der eventualvorsätzlichen und der bewusst fahrlässigen Tatbegehung nicht immer eindeutig.