Sein Ziel war es, möglichst schnell nach Hause zu gehen, um der Situation im Sozialamt zu entfliehen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Be- 7 schuldigten und aufgrund des Schadensbildes an der Türe ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Eingangstüre des Sozialdienstes wuchtig und kraftvoll aufgerissen hat. Dabei ist ihm die Türe aus der Hand englitten und an die Wand geknallt. Als Folge sind die beschriebenen Schäden entstanden. III. Rechtliche Würdigung