12. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Aus den dargelegten Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin kann nicht gefolgert werden, dass der Beschuldigte die Türe beschädigen wollte und seine Vorbringen als Schutzbehauptungen gelten. Vielmehr war der Beschuldigte durch die Mitteilung, dass er den Check im Moment nicht beziehen konnte, emotional mitgenommen und in finanzieller Sorge. Der Beschuldigte sah seine Existenz bedroht und wusste nicht, wie er das Wochenende finanziell bestreiten sollte (pag. 63; S. 5 Z. 35-39). Sein Ziel war es, möglichst schnell nach Hause zu gehen, um der Situation im Sozialamt zu entfliehen.