Die Angaben der Zeugin fügen sich in das beschriebene Gesamtgeschehen ein und stützen die Aussagen des Beschuldigten. Die Zeugin sah den Vorfall jedoch nicht, sie hörte lediglich, «wie etwas zugebrätscht» worden sei (pag. 61 Z. 26). Daher sah sie auch nicht, ob dem Beschuldigten die Türe möglicherweise aus der Hand geglitten sein könnte. Auch sonst gibt es keine Person, die das Kerngeschehen des Aufreissens der Türe gesehen hat. Es ist auch nicht bekannt, ob der Mülleimer, der aus Blech bestanden habe, beschädigt wurde.