__ anerkannte der Beschuldigte. Er erklärte die damalige Situation, ohne sein Verhalten zu beschönigen. Der Beschuldigte gab mit Nachdruck zu Protokoll, dass er die Eingangstüre nicht mutwillig beschädigt und nicht mit Absicht gehandelt habe. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Ausserdem zeugt die Anerkennung der Forderung der Gemeinde C.________ von einer gewissen Einsicht. Dies spricht ebenfalls indirekt für die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten.