6 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten schlüssig sind, da diese ohne weiteres nachvollziehbar sind. Es bestehen keine Widersprüche zwischen den einzelnen Befragungen und keine Ausflüchte. Der Beschuldigte versuchte insbesondere nicht, den Spiess umzudrehen und gegen den Sozialdienst oder einzelne Mitarbeiter zu wettern. Er räumte ein, dass er wütend gewesen sei. Auch die Beleidigung gegenüber der damals abwesenden Frau F.________ anerkannte der Beschuldigte.