14 Z. 54-58). Auf entsprechende Frage sagte der Beschuldigte, dass er die Forderung des Sozialamtes anerkenne und fügte an, er müsse hier noch einmal erwähnen, dass er dies nicht absichtlich gemacht habe (pag. 14 Z. 63). In der Begründung der Einsprache vom 10. Februar 2015 gegen den Strafbefehl bekräftigte der Beschuldigte, dass «keine Absicht im Spiel» gewesen sei (pag. 40). Er sei seelisch stark belastet gewesen, weil er sein Geld nicht bekommen habe und er habe nur möglichst schnell weggehen wollen. Als er zur Tür habe hinausgehen wollen, habe er diese aufgerissen.