) ersichtlich sei. Um eine massive Holzeingangstüre derart zu beschädigen, dass sie aus ihren Angeln gerissen werde und Risse ihm Türrahmen entstünden, sei objektiv betrachtet ein erhebliches Mass an Kraft notwendig. Hätte der Beschuldigte lediglich versucht, die Türe mit normaler Kraftanwendung zu öffnen und wäre sie ihm dabei versehentlich entglitten, wäre es nicht möglich gewesen, dass derart gravierende Beschädigungen entstanden wären. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Türe beschädigen könne, wenn er sie kraftvoll an die Wand schlage (pag. 82, S. 9 der Entscheidbegründung). 11. Erwägung der Kammer