Hierbei sei der objektiv festgestellte Schaden an der Türe und am Mauerwerk entstanden. Das an die Wand Schlagen der Türe füge sich nahtlos in den vorangehenden Handlungsablauf ein, bei dem der Beschuldigte seiner negativ geladenen Stimmung verbal deutlich Ausdruck verliehen habe. Es handle sich um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten, wenn er behaupte, die Türe sei ihm lediglich «entglitten» und er habe sie nicht absichtlich aufgeschlagen. Dies ergebe sich umso mehr aus dem objektiven Schaden, der an dieser massiven Holzeingangstüre entstanden und auf den Fotos (pag. 4 ff.) ersichtlich sei.