Da sich der Beschuldigte in einer höchst emotionalen und negativ geladenen Situation befunden habe, als er den Sozialdienst verlassen habe, sei das Gericht der Überzeugung, dass ihm die Türe nicht bloss aus der Hand entglitten sei, sondern er sie absichtlich an die Wand und den dahinter liegenden Mülleimer geschlagen habe, um seinem Ärger Luft zu verschaffen. Hierbei sei der objektiv festgestellte Schaden an der Türe und am Mauerwerk entstanden.