10. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der zunächst verbalen Entgleisung als erwiesen, dass der Beschuldigte sich aufgrund seiner Wut und Verzweiflung nicht mehr im Griff gehabt habe. Da sich der Beschuldigte in einer höchst emotionalen und negativ geladenen Situation befunden habe, als er den Sozialdienst verlassen habe, sei das Gericht der Überzeugung, dass ihm die Türe nicht bloss aus der Hand entglitten sei, sondern er sie absichtlich an die Wand und den dahinter liegenden Mülleimer geschlagen habe, um seinem Ärger Luft zu verschaffen.