9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (pag. 13 ff.; 63 ff.), die Aussagen von D.________ (nachfolgend: Zeugin) (pag. 61 ff.) und die der Strafanzeige beigelegten Fotos (pag. 4 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 78 ff., S. 5 ff. der Entscheidbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer.