Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Befragung die Forderung der Gemeinde im Umfang von CHF 775.10 anerkannte (pag. 14; pag. 40 «über meine Haftpflichtversicherung»). Der Sozialdienst hat gegenüber dem Beschuldigten aufgrund des ausfälligen Verhaltens eine Leistungskürzung veranlasst und einen anderen Sozialarbeiter mit der Betreuung des Beschuldigten betraut (pag. 3). Aus den der Strafanzeige beigelegten Fotos ist die Beschädigung der Tür ersichtlich. Der obere Scharnierbolzen wurde herausgedrückt.