Aufgrund der übereinstimmenden und unbestrittenen Aussagen steht weiter fest, dass der Beschuldigte das Haus kurz verlassen hat und wieder zurückgekommen ist (pag. 61 Z. 20 f., pag. 63 Z. 37 f.). Unbestritten ist auch, dass es im Rahmen der zweiten Vorsprache zu einer unschönen Szene kam, in der der Beschuldigte die für ihn auf dem Sozialdienst zuständige Person, Frau F.________, im Gespräch mit Frau D.________ beschimpfte und dass er hierbei wütend war (pag. 61 Z. 22 ff., pag. 63 Z. 35 ff. und Z. 39 ff.) Als er den Sozialdienst das zweite Mal verliess, öffnete er die Eingangstüre. Dabei knallte die Türe an die Wand und den dahinter befindlichen Mülleimer.