7. Unbestrittener Sachverhalt Betreffend den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 81, S. 8 der Entscheidbegründung): «Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 24.05.2013 im Sozialamt C.________ aufgehalten hat, weil er dort einen Check abholen wollte (pag. 61 Z. 18 f. und pag. 63 Z. 33 f.). Unbestritten ist auch die Auskunft des Personals, dass der Check nicht bereitstand (pag. 61 Z. 19 f., pag. 63 Z. 33 f.). Aufgrund der übereinstimmenden und unbestrittenen Aussagen steht weiter fest, dass der Beschuldigte das Haus kurz verlassen hat und wieder zurückgekommen ist (pag.