2. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen.» 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).