2 2015 gutzuheissen (pag. 129 ff.). Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur Eingabe des Beschuldigten vom 19. Januar 2016 Stellung (pag. 139 f.). Am 28. Januar 2016 verfügte die Verfahrensleitung das Eintreten auf die Berufung (pag. 141 f.). Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären und am oberinstanzlichen Verfahren teilzunehmen (pag. 144).