Ihm wurde Gelegenheit gegeben, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen (pag. 119 f.). Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2016 beantragte Rechtsanwalt B.________, dass auf die Berufung gegen das Urteil vom 22. Juli 2015 einzutreten sei. Eventualiter sei das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 3. November