Mit E-Mail vom selben Tag wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass Eingaben per gewöhnlicher E-Mail nicht rechtsgültig seien und keine fristenwahrende Wirkung hätten. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, seine Eingabe schriftlich per Post einzureichen (pag. 106). Nach einer ihm mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 gewährten Fristverlängerung von 10 Tagen zur Stellungnahme (pag. 108 f.), reichte der Beschuldigte am 3. November 2015 ein als «Begründung meiner Berufung (SK 15 289)» bezeichnetes Schreiben ein (pag.