Es werde in einem schriftlichen Verfahren geprüft und entschieden, ob auf die Berufung einzutreten sei. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen (pag. 100). Mit Schreiben vom 29. September 2015 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei (pag. 104 f.). Der Beschuldigte reichte am 9. Oktober 2015 eine E-Mail ein, welche er als «Begründung meiner Berufung (SK 15 289)» bezeichnete. Mit E-Mail vom selben Tag wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass Eingaben per gewöhnlicher E-Mail nicht rechtsgültig seien und keine fristenwahrende Wirkung hätten.