2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung Berufung an (pag. 65). Mit Verfügung vom 28. September 2015 wurde den Parteien Kenntnis gegeben, dass die Verfahrensleitung gegen die Berufung Einwände i.S.v. Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) erhob, da innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung eingegangen war. Es werde in einem schriftlichen Verfahren geprüft und entschieden, ob auf die Berufung einzutreten sei.