Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 289 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Mai 2016 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Weber, Obergerichtssuppleantin Schödler Gerichtsschreiberin i.V. Baur Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Sachbeschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 22. Juli 2015 (PEN 2015 302) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 22. Juli 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Sachbeschädigung, be- gangen am 24. Mai 2013, ca. 14:45 Uhr, in C.________, Sozialdienst, z.N. der Gemeinde C.________, schuldig erklärt. Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00, ver- urteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Ferner wurde der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 und zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘536.00, verurteilt (pag. 67 f., Ziff. I. des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Ver- handlung Berufung an (pag. 65). Mit Verfügung vom 28. September 2015 wurde den Parteien Kenntnis gegeben, dass die Verfahrensleitung gegen die Berufung Einwände i.S.v. Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) erhob, da innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung eingegangen war. Es wer- de in einem schriftlichen Verfahren geprüft und entschieden, ob auf die Berufung einzutreten sei. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen (pag. 100). Mit Schreiben vom 29. September 2015 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei (pag. 104 f.). Der Beschuldigte reichte am 9. Oktober 2015 eine E-Mail ein, welche er als «Begründung meiner Berufung (SK 15 289)» bezeichnete. Mit E-Mail vom selben Tag wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass Eingaben per gewöhnlicher E-Mail nicht rechtsgültig seien und keine fristenwahrende Wirkung hätten. Der Be- schuldigte wurde aufgefordert, seine Eingabe schriftlich per Post einzureichen (pag. 106). Nach einer ihm mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 gewährten Frist- verlängerung von 10 Tagen zur Stellungnahme (pag. 108 f.), reichte der Beschul- digte am 3. November 2015 ein als «Begründung meiner Berufung (SK 15 289)» bezeichnetes Schreiben ein (pag. 111). Mit Verfügung vom 12. November 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Kammer beabsichtige, dem Beschuldigten betreffend die Frage, ob auf die Berufung einzutreten sei, eine amtliche Verteidi- gung beizuordnen. Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, eine/n amtli- che/n Verteidiger/in vorzuschlagen (pag. 113 f.). Mit Schreiben vom 30. November 2015 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er bereit sei, die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten zu übernehmen und ersuchte um Erlass einer entspre- chenden Einsetzungsverfügung (pag. 116). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO eine amtliche Verteidi- gung beigeordnet und Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger ernannt. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, zur Eintretensfrage Stellung zu nehmen (pag. 119 f.). Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2016 beantragte Rechtsanwalt B.________, dass auf die Berufung gegen das Urteil vom 22. Juli 2015 einzutreten sei. Eventualiter sei das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 3. November 2 2015 gutzuheissen (pag. 129 ff.). Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zur Eingabe des Beschuldigten vom 19. Januar 2016 Stellung (pag. 139 f.). Am 28. Januar 2016 verfügte die Verfahrensleitung das Ein- treten auf die Berufung (pag. 141 f.). Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären und am obe- rinstanzlichen Verfahren teilzunehmen (pag. 144). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzli- chen Verhandlung folgende Anträge (pag. 172): «I. Der Beschuldigte sei freizusprechen, vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 24. März 2013, 14:45 Uhr, in C.________, Sozialdienst, z.N. der Gemeinde C.________. Unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Wahrnehmung seiner Verteidigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. Weitere Verfügungen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote festzulegen. 2. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen.» 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Rechtsmittelinstanz kommt im Berufungsverfahren volle Kognition zu. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Beru- fung das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Aufgrund der alleinigen Be- rufung des Beschuldigten gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug (pag. 160) sowie ein aktueller Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse (pag. 158) des Beschuldigten eingeholt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Gemäss Strafanzeige des Sozialdienstes C.________ vom 10. Juni 2013 sei der Beschuldigte am 24. Mai 2013 unangemeldet um ca. 14.35 Uhr auf dem Sozial- dienst C.________ erschienen, wo Frau D.________ und Herr E.________ am Ar- beiten und für den Schalterdienst zuständig gewesen seien. Als vom anwesenden Personal seinem Anliegen (umgehende Auszahlung von Sozialhilfeleistungen per Postcheck) nicht habe entsprochen werden können, habe der Beschuldigte unge- halten reagiert und die für seine Unterstützung zuständige Frau F.________ in de- ren Abwesenheit wiederholt als «Mostkopf» beschimpft. Daraufhin habe er den Schalterraum verlassen und sei ein bis zwei Minuten später zurückgekommen. Auch auf entsprechende Ermahnungen von Frau D.________ habe er mit den Be- 3 schimpfungen gegen Frau F.________ fortgefahren und habe schliesslich den So- zialdienst wutentbrannt verlassen. Daraufhin sei die Eingangstüre dermassen be- schädigt gewesen, dass sie nicht mehr habe geschlossen werden können. Die Tü- re sei gewaltsam aufgedrückt worden, sodass der obere Scharnierbolzen heraus- gedrückt worden sei und ober- und unterhalb des Scharniers grosse Risse im höl- zernen Türrahmen entstanden seien. Die Gewalteinwirkung sei so stark gewesen, dass zwischen Türrahmen und Wand innen wie aussen grosse Risse entstanden seien. Zudem sei auf der Innenseite der Verputz abgeblättert und auf den Boden gefallen. Da die Türe schief in den Angeln gehangen habe, habe sie nicht mehr ge- schlossen werden können. In dieser Situation habe daher notfallmässig Herr G.________ von der Schreinerei G.________ avisiert werden müssen, der umge- hend die Schliessung der Türe ermöglicht habe (pag. 2 ff.). 7. Unbestrittener Sachverhalt Betreffend den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 81, S. 8 der Entscheidbegründung): «Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 24.05.2013 im Sozialamt C.________ aufgehalten hat, weil er dort einen Check abholen wollte (pag. 61 Z. 18 f. und pag. 63 Z. 33 f.). Unbestritten ist auch die Auskunft des Personals, dass der Check nicht bereitstand (pag. 61 Z. 19 f., pag. 63 Z. 33 f.). Aufgrund der übereinstimmenden und unbestrittenen Aussagen steht weiter fest, dass der Beschul- digte das Haus kurz verlassen hat und wieder zurückgekommen ist (pag. 61 Z. 20 f., pag. 63 Z. 37 f.). Unbestritten ist auch, dass es im Rahmen der zweiten Vorsprache zu einer unschönen Szene kam, in der der Beschuldigte die für ihn auf dem Sozialdienst zuständige Person, Frau F.________, im Ge- spräch mit Frau D.________ beschimpfte und dass er hierbei wütend war (pag. 61 Z. 22 ff., pag. 63 Z. 35 ff. und Z. 39 ff.) Als er den Sozialdienst das zweite Mal verliess, öffnete er die Eingangstüre. Dabei knallte die Türe an die Wand und den dahinter befindlichen Mülleimer. Es entstand ein Scha- den an der Türangel sowie am Türrahmen: die Türe konnte nicht mehr geschlossen werden und der Verputz im Spalt zwischen Türe und Wand ist abgeblättert (vgl. Fotos, pag. 4 ff., Aussagen des Be- schuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme, pag. 13 ff.; Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei pag. 14 Z. 55 ff., Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, pag. 63 f. Z. 64 ff.; Aussagen der Zeugin D.________ anlässlich der Hauptverhandlung, pag. 61 Z. 27 ff.).» Ergänzend und präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anläss- lich seiner ersten Befragung die Forderung der Gemeinde im Umfang von CHF 775.10 anerkannte (pag. 14; pag. 40 «über meine Haftpflichtversicherung»). Der Sozialdienst hat gegenüber dem Beschuldigten aufgrund des ausfälligen Ver- haltens eine Leistungskürzung veranlasst und einen anderen Sozialarbeiter mit der Betreuung des Beschuldigten betraut (pag. 3). Aus den der Strafanzeige beigelegten Fotos ist die Beschädigung der Tür ersicht- lich. Der obere Scharnierbolzen wurde herausgedrückt. Im hölzernen Türrahmen und zwischen dem Türrahmen und der inneren sowie der äusseren Wand entstan- den Risse. Zudem ist der Verputz abgeblättert. Eine Gesamtabbildung der Türe und eine Abbildung des angeblich beschädigten Mülleimers fehlen jedoch. 4 8. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist die Frage, ob der Beschuldigte die Türe absichtlich bzw. mutwillig an die Wand und an den Mülleimer gestossen hat oder ob sie ihm unabsichtlich aus der Hand entglitten ist. Die Verteidigung rügt zudem, es sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte den Schaden an der Türe verursacht habe. Da keine der anwesenden Personen im So- zialamt die Vorkommnisse beobachtet habe, sei es denkbar, dass eine andere Person die Türe zu einem früheren Zeitpunkt beschädigt haben könnte. 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (pag. 13 ff.; 63 ff.), die Aussa- gen von D.________ (nachfolgend: Zeugin) (pag. 61 ff.) und die der Strafanzeige beigelegten Fotos (pag. 4 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 78 ff., S. 5 ff. der Entscheidbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 10. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es aufgrund der zunächst verbalen Entgleisung als erwie- sen, dass der Beschuldigte sich aufgrund seiner Wut und Verzweiflung nicht mehr im Griff gehabt habe. Da sich der Beschuldigte in einer höchst emotionalen und negativ geladenen Situation befunden habe, als er den Sozialdienst verlassen ha- be, sei das Gericht der Überzeugung, dass ihm die Türe nicht bloss aus der Hand entglitten sei, sondern er sie absichtlich an die Wand und den dahinter liegenden Mülleimer geschlagen habe, um seinem Ärger Luft zu verschaffen. Hierbei sei der objektiv festgestellte Schaden an der Türe und am Mauerwerk entstanden. Das an die Wand Schlagen der Türe füge sich nahtlos in den vorangehenden Handlungs- ablauf ein, bei dem der Beschuldigte seiner negativ geladenen Stimmung verbal deutlich Ausdruck verliehen habe. Es handle sich um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten, wenn er behaupte, die Türe sei ihm lediglich «entglitten» und er habe sie nicht absichtlich aufgeschlagen. Dies ergebe sich umso mehr aus dem objektiven Schaden, der an dieser massiven Holzeingangstüre entstanden und auf den Fotos (pag. 4 ff.) ersichtlich sei. Um eine massive Holzeingangstüre derart zu beschädigen, dass sie aus ihren Angeln gerissen werde und Risse ihm Türrahmen entstünden, sei objektiv betrachtet ein erhebliches Mass an Kraft notwendig. Hätte der Beschuldigte lediglich versucht, die Türe mit normaler Kraftanwendung zu öff- nen und wäre sie ihm dabei versehentlich entglitten, wäre es nicht möglich gewe- sen, dass derart gravierende Beschädigungen entstanden wären. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er die Türe beschädigen könne, wenn er sie kraftvoll an die Wand schlage (pag. 82, S. 9 der Entscheidbegründung). 11. Erwägung der Kammer 11.1 Verursacher des Schadens Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte den Schaden an der Türe verursacht hat, ist der Verteidigung insofern beizupflichten, dass keine der anwesenden Per- 5 sonen im Sozialamt den Vorgang beobachtet hat. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass eine andere Person für den Schaden verantwortlich sein könnte. Da gemäss der Beschreibung des Schadens (pag. 2) der Scharnierbolzen herausge- drückt wurde, wäre es schon früher aufgefallen, dass die Eingangstüre, welche von vielen Personen benutzt wird, nicht mehr geschlossen werden kann. Sodann gibt der Beschuldigte selber zu, dass er für den Schaden verantwortlich sei (pag. 65). Ausserdem widerspricht die Bereitschaft des Beschuldigten, den Schaden in finan- zieller Hinsicht zu übernehmen der Argumentation der Verteidigung. Es ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Verursacher des Scha- dens an der Eingangstüre ist. 11.2 Aussagen des Beschuldigten Anlässlich seiner Befragung am 28. Juli 2013 räumte der Beschuldigte ein, dass er «aus verständlichen Gründen wütend gewesen sei» (pag. 14 Z. 54). Er sagte wei- ter, er habe nicht im Sozialdienst herumgeschrien. Er habe die Eingangstüre aufge- rissen, in diesem Moment sei ihm die Türe aus der Hand geglitten und an die Wand geprallt. Dadurch müssten offenbar Beschädigungen entstanden sein. Er möchte ganz klar festhalten, dass er nicht mit Absicht gehandelt habe. Er habe die Türe nicht mutwillig beschädigen wollen (pag. 14 Z. 54-58). Auf entsprechende Frage sagte der Beschuldigte, dass er die Forderung des Sozialamtes anerkenne und fügte an, er müsse hier noch einmal erwähnen, dass er dies nicht absichtlich ge- macht habe (pag. 14 Z. 63). In der Begründung der Einsprache vom 10. Februar 2015 gegen den Strafbefehl bekräftigte der Beschuldigte, dass «keine Absicht im Spiel» gewesen sei (pag. 40). Er sei seelisch stark belastet gewesen, weil er sein Geld nicht bekommen habe und er habe nur möglichst schnell weggehen wollen. Als er zur Tür habe hinausgehen wollen, habe er diese aufgerissen. Sie sei ihm aus der Hand gerutscht und an die Wand geprallt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er einen Schaden verur- sacht habe (pag. 40). Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Beginn der Befragung an, er bestreite nicht, die Türe zugeknallt zu haben. Es sei ihm aus Ver- sehen passiert. Es stimme nicht, dass er absichtlich gehandelt habe (pag. 63 Z. 15 ff.). In den darauffolgenden Aussagen versuchte der Beschuldigte, seine da- malige Situation zu erklären. Er sei «hässig» gewesen auf die Frau, denn er habe genug lange probiert, diesen schlimmen Fall zu umgehen. Sein strafrechtliches Vergehen sei, dass er sie beleidigt habe (pag. 63 Z. 39 ff.). Angesprochen auf das Kerngeschehen sagte der Beschuldigte, dass er beim zweiten Verlassen des Sozi- alamtes nur noch habe «grännen» wollen. Beim Aufziehen sei ihm die Türe an die Wand gedonnert. Sie sei ihm aus den Händen gerutscht. Es sei eine so schwere Türe, da habe er daran reissen müssen. Als er daran gerissen habe, sei sie ihm entgegengekommen und sei ihm entglitten. Er habe gemerkt, dass sie an der Wand angekommen sei. Er habe erst gemerkt, dass etwas beschädigt worden sei, als ihn die Polizei zwei Wochen später abholen gekommen sei (pag. 63 Z. 45, pag. 64 Z. 1-4). 6 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldig- ten schlüssig sind, da diese ohne weiteres nachvollziehbar sind. Es bestehen keine Widersprüche zwischen den einzelnen Befragungen und keine Ausflüchte. Der Be- schuldigte versuchte insbesondere nicht, den Spiess umzudrehen und gegen den Sozialdienst oder einzelne Mitarbeiter zu wettern. Er räumte ein, dass er wütend gewesen sei. Auch die Beleidigung gegenüber der damals abwesenden Frau F.________ anerkannte der Beschuldigte. Er erklärte die damalige Situation, ohne sein Verhalten zu beschönigen. Der Beschuldigte gab mit Nachdruck zu Protokoll, dass er die Eingangstüre nicht mutwillig beschädigt und nicht mit Absicht gehandelt habe. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Aus- serdem zeugt die Anerkennung der Forderung der Gemeinde C.________ von ei- ner gewissen Einsicht. Dies spricht ebenfalls indirekt für die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten. 11.3 Aussagen der Zeugin Die Aussagen der Zeugin, welche sie mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall mach- te, sind schlüssig, überzeugend und stimmen im Grunde mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Die Zeugin gab an, dass der Beschuldigte wutentbrannt aus dem Büro gelaufen sei und sie gehört habe, wie etwas zugeschlagen worden sei. Es habe sich angehört, wie wenn die Türe irgendwo anschlage. Sie habe nicht so- fort nachgeschaut. Ein paar Minuten später habe die Sozialarbeiterin mitgeteilt, dass die Türe kaputt sei. Darauf seien sie die Türe anschauen gegangen (pag. 61 Z. 25-29). Es habe einen Mülleimer an der Wand. Sie hätten gehört, dass die Türe dort angeschlagen und es einen dumpfen Knall gegeben habe. Der Mülleimer sei aus Blech. Sie hätten gedacht, der Beschuldigte sei wütend, als er hinausgegan- gen sei. Sie hätten jedoch nicht gedacht, dass etwas kaputt gegangen sei, da es sich um eine massive Holztür handle (pag. 61 Z. 37 ff.). Insgesamt handelt es sich um schlüssige Aussagen, welche keine Übertreibungen enthalten und nachvollziehbar sind. Die Angaben der Zeugin fügen sich in das be- schriebene Gesamtgeschehen ein und stützen die Aussagen des Beschuldigten. Die Zeugin sah den Vorfall jedoch nicht, sie hörte lediglich, «wie etwas zuge- brätscht» worden sei (pag. 61 Z. 26). Daher sah sie auch nicht, ob dem Beschul- digten die Türe möglicherweise aus der Hand geglitten sein könnte. Auch sonst gibt es keine Person, die das Kerngeschehen des Aufreissens der Türe gesehen hat. Es ist auch nicht bekannt, ob der Mülleimer, der aus Blech bestanden habe, be- schädigt wurde. 12. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Aus den dargelegten Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin kann nicht ge- folgert werden, dass der Beschuldigte die Türe beschädigen wollte und seine Vor- bringen als Schutzbehauptungen gelten. Vielmehr war der Beschuldigte durch die Mitteilung, dass er den Check im Moment nicht beziehen konnte, emotional mitge- nommen und in finanzieller Sorge. Der Beschuldigte sah seine Existenz bedroht und wusste nicht, wie er das Wochenende finanziell bestreiten sollte (pag. 63; S. 5 Z. 35-39). Sein Ziel war es, möglichst schnell nach Hause zu gehen, um der Situa- tion im Sozialamt zu entfliehen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Be- 7 schuldigten und aufgrund des Schadensbildes an der Türe ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Eingangstüre des Sozialdienstes wuchtig und kraftvoll aufgerissen hat. Dabei ist ihm die Türe aus der Hand englitten und an die Wand geknallt. Als Folge sind die beschriebenen Schäden entstanden. III. Rechtliche Würdigung 13. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937 (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Geschützt wird die Befugnis des Eigentümers frei über die Sache, deren Zustand und über andere Rechte daran zu verfügen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommen- tar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 144 StGB). Das Beschädigen be- steht in einem Eingriff in die Substanz, welcher den Gebrauch oder die Funktion der Sache beeinträchtigt (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 144 StGB). Im Folgenden kann die Sache nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 144 StGB). Aus subjektiver Sicht muss die Sachbeschädigung mit Vorsatz, d.h. mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB), ausgeführt werden. Dazu ist das Wissen um die Fremdheit der Sache oder, dass gegebenenfalls ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, nötig. Es muss sodann mit Wissen und Wollen auf die Sache eingewirkt und dadurch eine Beschädigung hervorgerufen werden. Während eine eventualvorsätzliche Begehung strafbar ist, bleibt die fahrlässige Sachbe- schädigung straflos (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81-82 zu Art. 144 StGB). Wie von der Vorinstanz ausgeführt wird, ist die Abgrenzung zwischen der eventual- vorsätzlichen und der bewusst fahrlässigen Tatbegehung nicht immer eindeutig. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Er- folg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, auch wenn dieser unerwünscht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3.1; BGE 125 IV 242 E. 3.c). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 125 IV 242 E. 3.c). Auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Folglich besteht hinsichtlich des Wissens- elements zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit Übereinstim- mung. Der Unterschied liegt beim Willenselement. Der bewusst fahrlässig handeln- de Täter vertraut aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten und sich das Risiko der Tatbe- standserfüllung nicht verwirklichen werde. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt hingegen den als möglich erkannten Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg in Kauf nimmt, «will» ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.3). Dazu ist ins- 8 besondere nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolg «billigt» (eingehend zu «Bil- ligen»: BGE 96 IV 99; Bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.4. BGE 133 IV 9 E. 4.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 125 IV 242 E. 3.c). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters von äusseren Umständen auf inneren Tatsachen geschlossen wird. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Allerdings ist zu beachten, dass sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 125 IV 242 E. 3.c). Daher hat der Sachrichter die relevanten tatsächlichen Umstände möglichst umfassend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen auf Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung und da- mit auf Eventualvorsatz geschlossen werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Um fest- zustellen, ob der Täter eventualvorsätzlich oder bewusst fahrlässig gehandelt hat, wird u.a. auf die Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung abgestellt (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und das Risiko der Tatbestandsverwirk- lichung können als Indiz für die Inkaufnahme des Erfolges gewertet werden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.3). Je grösser etwa das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men. Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 119 IV 1 E. 5.a). Die blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine Inkaufnahme im Sinne der eventualvorsätzlichen Tatbegehung nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). 14. Subsumtion Die Eingangstüre des Sozialdienstes steht im Eigentum der Gemeinde C.________. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Beschuldigten die Tür aus der Hand geglitten und an die Wand bzw. an den Mülleimer geprallt ist. Die Tü- re konnte in der Folge nicht mehr ordnungsgemäss geschlossen werden und muss- te von einem Fachmann repariert werden. Es bestand eine Minderung der Funkti- ons- bzw. der Brauchbarkeit der Türe, welche nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden konnte. Es entstand ein Sachschaden zum Nachteil der Ei- gentümerin. Damit ist der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Das Beweisverfahren hat auch ergeben, dass die Beschädigungen der Türe und der Wand nur durch ein wuchtiges und kraftvolles Aufreissen der Türe entstanden sind, was prima vista eher für ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten spricht. Das wuchtige Aufreissen passt auch zur damaligen Gefühlslage des Beschuldig- ten. Er war wütend. Wird eine Türe mit grosser Kraftaufwendung geöffnet, muss nach allgemeiner Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass sich das Risiko eines Sachschadens verwirklichen kann. Um dieses Risiko der Tatbestandsver- 9 wirklichung wusste der Beschuldigte, auch wenn er sich in einer emotionalen Situa- tion befand. Die Wissenskomponente ist damit erfüllt. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Willenskomponente gegeben ist. Der Beschul- digte wies immer wieder darauf hin, dass die Sachbeschädigung unabsichtlich er- folgt sei. Er habe die Türe nicht mutwillig beschädigt und habe den Schaden nicht absichtlich herbeiführen wollen (pag. 14 Z. 57 und 63). Er führte aus, er habe mög- lichst schnell weggehen (pag. 40) und habe nur «grännen» wollen (pag. 63 Z. 45). Seiner Wut verlieh der Beschuldigte verbal Ausdruck, indem er die nicht anwesen- de Frau F.________ beschimpfte und beleidigte. Darüber hinaus wollte er seinen Ärger und seine Verzweiflung nicht in anderer Art und Weise äussern. Seine Er- klärung, dass ihm die Türe aus der Hand geglitten sei, ist möglich und grundsätz- lich nachvollziehbar. Offenbar wusste der Beschuldigte, dass es sich um eine schwere Türe handelt, da er an ihr habe reissen müssen (pag. 64 Z. 2). Als der Be- schuldigte den Sozialdienst wütend verliess und die schwere Türe aufriss, war es ohne weiteres möglich, dass diese ihm wegen zu viel Wucht aus der Hand glitt. Er hat die Türe aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit (zu) viel Kraft geöffnet und sich weder Gedanken über sein aktuelles Handeln noch über die möglichen Folgen ge- macht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er als Reaktion auf den nicht abholberei- ten Check, dem Sozialamt Schaden zufügen wollte – sei es auch als Nebenfolge seines Handelns. Vielmehr stand für den Beschuldigten aufgrund der emotionalen Situation das Verlassen des Sozialdienstes im Vordergrund. Es ergeben sich keine Hinweise, dass er die Türe beschädigen wollte. Dafür spricht auch, dass er sich der Sachbeschädigung erst bewusst wurde, als ihn die Polizei zwei Wochen später ab- holte (pag. 64 Z. 3-4). Damit hat der Beschuldigte den Erfolg, nämlich die Beschä- digung an der Türe, nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB in Kauf genommen, sondern aufgrund seiner situationsbedingten emotionalen Verfassung pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt. Der Beschuldigte ist somit freizusprechen von der Anschuldigung der Sachbeschä- digung, angeblich begangen am 24. Mai 2013, ca. 14:45 Uhr, in C.________, Sozi- aldienst, zum Nachteil der Gemeinde C.________. IV. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrens- kosten (vgl. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und oberinstanzlichen Verfah- renskosten vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu bestätigen. Die Kosten des oberinstanzli- chen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 lit. a des Dekrets be- treffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [VKD; BSG 161.12]). 10 Für das oberinstanzliche Verfahren ist das Honorar gestützt auf die von Rechtsan- walt B.________ eingereichte und für angemessen erachtete Honorarnote vom 26. Mai 2016 (pag. 173 f.) festzusetzen. Rechtsanwalt B.________ wird demnach oberinstanzlich mit CHF 2‘230.20 entschädigt. 11 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 24.05.2013, ca. 14:45 Uhr, in C.________, Sozialdienst, z.N. der Gemeinde C.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1‘536.00 an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, an den Kanton Bern. II. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 65.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'065.00 CHF 165.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'230.20 2. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 12 Bern, 26. Mai 2016 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 12. Juli 2016) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin i.V.: Baur Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13