A.________ hat dem Kanton Bern die auf das Obsiegen der Straf- und Zivilklägerin entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung von 540.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 135.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).