nachforderbarer Betrag CHF 1'184.20 A.________ hat dem Kanton Bern die auf seine Verurteilung entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung von 5‘224.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 1‘184.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 2.3 Soweit C.___