A.________ hat dem Kanton Bern die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete amtlichen Entschädigung von CHF 540.00 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 135.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).