A.________ hat dem Kanton Bern die auf seine Verurteilung entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von 4‘880.30 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 1‘678.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 1.3. Soweit A.__