Zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. 4. Zur Bezahlung einer Entschädigung an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren, bestimmt auf CHF 1‘350.00 (inkl. MwSt.).