III. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen in der Zeit von ca. Juli 2012 bis 11.08.2012 in Biel, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘025.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und unter Verrechnung mit den zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘107.00, sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5) von CHF 1‘369.00 sowie der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 an den Kanton Bern.