II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. Juni 2015 sowie die Ergänzung vom 20. Juli 2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als 1. A.________ von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich wiederholt jeden zweiten Tag begangen in der Zeit von 2010 bis August 2012 in Biel freigesprochen wurde, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A._