Soweit die Privatklägerin und der Beschuldigte weitere Entschädigungen bzw. Genugtuungen für die Teilnahme am erst- und oberinstanzlichen Verfahren geltend machen, werden die entsprechenden Anträge abgewiesen. Weder sind wirtschaftliche Einbussen belegt, welche eine Entschädigung rechtfertigen würden, noch liegen besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse vor, welche nach einer Genugtuung verlangen würden. 21 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: