Die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung des Beschuldigten für die Freisprüche im Umfang von CHF 200.00 ist in Rechtskraft erwachsen und kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes somit nicht mit Verfahrenskosten verrechnet werden. Soweit die Privatklägerin und der Beschuldigte weitere Entschädigungen bzw. Genugtuungen für die Teilnahme am erst- und oberinstanzlichen Verfahren geltend machen, werden die entsprechenden Anträge abgewiesen.