135 Abs. 4 StPO). Gestützt auf den entsprechenden Antrag hat der Beschuldigte der Privatklägerin von den verbleibenden 10 Stunden (CHF 2‘700.00 inkl. MwSt.) unter Berücksichtigung der hälftigen Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Beschuldigten einen Betrag von CHF 1‘350.00 zu entschädigen. 16.3 Weitere Entschädigungen / Genugtuungen Die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung des Beschuldigten für die Freisprüche im Umfang von CHF 200.00 ist in Rechtskraft erwachsen und kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes somit nicht mit Verfahrenskosten verrechnet werden.