Aus diesem Grund kürzt die Kammer das Honorar von Rechtsanwältin D.________ auf 15 Stunden, wobei 5 Stunden als amtliches Honorar vom Kanton Bern entrichtet werden. Die Hälfte davon, ausmachend CHF 540.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) hat der Beschuldigte dem Kanton Bern zurückzahlen und der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin die Differenz von CHF 135.00 zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).