Oberinstanzlich macht Rechtsanwältin D.________ einen Aufwand von 36 Stunden und 20 Minuten geltend, wovon 20 Stunden und 15 Minuten auf die Zeit vor dem Entzug des amtlichen Mandats fallen. Dieser Aufwand ist mit Blick auf die vor oberer Instanz noch zu behandelnden Fragen, der untergeordneten Bedeutung der Streitsache und der Tatsache, dass die Privatklägerin ihre Anschlussberufung zurückgezogen und die entsprechenden Parteikosten selber zu tragen hat, nicht angemessen und lässt sich auch nicht mit den fehlenden Deutschkenntnissen der Privatklägerin begründen. Aus diesem Grund kürzt die Kammer das Honorar von Rechtsanwältin D.___