20 kann der Kanton Bern 3/5 (ausmachend CHF 5‘224.05) vom Beschuldigten einfordern wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Zudem hat der Beschuldigte Rechtsanwältin D.________ die darauf entfallenden Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in der Höhe von CHF 1‘184.20 zu bezahlen. Oberinstanzlich macht Rechtsanwältin D.__