135 Abs. 4 StPO). Bezüglich der verbleibenden 15 Stunden (CHF 4‘050.00 inkl. MwSt.) wird der Beschuldigte analog zur oberinstanzlichen Verfahrenskostenverteilung mit der Hälfte, ausmachend CHF 2‘025.00, vom Kanton Bern entschädigt. Diese Entschädigung wird mit den durch den Beschuldigten zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 16.2 Rechtsanwältin D.________ Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin D.________ für das vorliegende Verfahren (ohne die Entschädigung für die eingestellten Sachverhalte) wurde erstinstanzlich auf CHF 8‘709.30 festgesetzt.