16. Entschädigungen 16.1 Fürsprecherin B.________ Die Vorinstanz hat das amtliche Honorar von Fürsprecherin B.________ auf insgesamt CHF 8‘133.80 festgesetzt. Hiervon hat der Beschuldigte analog zur Verfahrenskostenaufteilung 3/5 (ausmachend CHF 4‘880.30) dem Kanton Bern zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigerin die Differenz von CHF 1‘678.30 zwischen dem amtlichen Honorar und dem vollen Honorar zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das amtliche Mandat von Fürsprecherin B.________ wurde mit Verfügung vom 20. April 2016 entzogen.