15. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird eine beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat für den bereits rechtskräftigen Freispruch wegen wiederholten Tätlichkeiten gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegt. Diese Ausscheidung ist rechtskräftig.