Die Kausalität zwischen diesen Straftaten und den psychischen Beeinträchtigungen der Privatklägerin ist auch nicht erstellt. Aus diesem Grund ist vorliegend keine Genugtuung zuzusprechen, der entsprechende Antrag der Privatklägerin ist abzuweisen. 14. Verfahrenskosten Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IX. Kosten und Entschädigung