13. Genugtuung Für die theoretischen Ausführungen zur Genugtuung wird auf das erstinstanzliche Motiv verwiesen (pag. 743). Das soeben Ausgeführte gilt auch für die Frage nach einer Genugtuung. Vorliegend wurde der Beschuldigte der zweifachen Tätlichkeiten und der Beschimpfung schuldig erklärt, wobei er bezüglich Letzterem von Strafe befreit wurde. Die Schwere dieser Beeinträchtigungen vermag keine Genugtuung zu rechtfertigen. Die Kausalität zwischen diesen Straftaten und den psychischen Beeinträchtigungen der Privatklägerin ist auch nicht erstellt.