Insbesondere hat bereits die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der jahrelangen, wiederholten Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin freigesprochen. Es besteht mithin keine Anspruchsgrundlage für eine Schadenersatzforderung der Privatklägerin. Es mag sein, dass ihre psychischen Probleme in der schwierigen Ehe mit dem Beschuldigten gründen oder durch diese verstärkt wurden. Einen Kausalzusammenhang zu den strafrechtlich geahndeten Vorfällen lässt sich aber nicht nachweisen. Die Zivilklage ist deshalb insoweit abzuweisen.