Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich zweier Vorfälle jeweils im Rahmen eines beidseitigen verbalen Streites einzig auf dem Sofa bzw. an der Wand fixiert sowie sie mehrfach beleidigt. Ein solches Verhalten scheint nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, psychische Beeinträchtigungen in dem von der Privatklägerin geltend gemachten Umfang hervorzurufen. Insbesondere hat bereits die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der jahrelangen, wiederholten Gewaltanwendung gegenüber der Privatklägerin freigesprochen.