Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz deshalb, wenn sie «die Drohungen aber auch die anderen Delikte» als «zumindest teilweise natürlich kausal für die psychischen Beeinträchtigungen» der Privatklägerin bezeichnet. Gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt hat der Beschuldigte die Privatklägerin anlässlich zweier Vorfälle jeweils im Rahmen eines beidseitigen verbalen Streites einzig auf dem Sofa bzw. an der Wand fixiert sowie sie mehrfach beleidigt.